Zentrale Schutzvorschrift ist § 36 HinSchG, danach sind gegen die Hinweisgebenden gerichtete Repressalien verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Sollte es trotzdem zu Repressalien kommen, würde die interne Meldestelle die in ihren Möglichkeiten stehenden Mittel einsetzen, um diese zu unterbinden.
Die interne Meldestelle nach dem HinSchG der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt einen vertraulichen Umgang mit Ihrer Identität. Darüber hinaus werden auch Personen von der internen Meldestelle geschützt, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind.
Die Identität der hinweisgebenden Person darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung ausschließlich den mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
Die Identität darf nur dann preisgegeben werden, wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 HinSchG gegeben ist, z. B. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahreneinschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Eine Offenbarung der Identität des Hinweisgebenden ist damit nicht gänzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus darf die Identität der Hinweisgeber nur weitergegeben werden, wenn dies für die Durchführung von Folgemaßnahmen erforderlich ist und die Hinweisgebebenden ihre Einwilligung schriftlich erteilt hat.
Die interne Meldestelle schützt in gleicher Weise die Identität Dritter, die in den Meldungen erwähnt werden, sowie die Identität betroffener Personen. Informationen über Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen nur in den Fällen des § 9 Abs. 4 HinSchG an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden.
Geschützt wird die Identität von Hinweisgebenden dagegen nicht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gemeldet werden. Insoweit sollte immer vor der Meldung abgewogen werden, ob die Information eher eine grundlose Spekulation, ein Gerücht oder gar eine falsche Verdächtigung ist.
Es sind zwei Voraussetzungen für den Schutz notwendig. Es muss ein beruflicher Bezug zur Stadtverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder einer anderen Stelle vorliegen und der gemeldete Verstoß muss in § 2 HinSchG aufgelistet sein.