Aufklärung für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber

Aufklärung für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber

Zentrale Schutzvorschrift ist § 36 HinSchG, danach sind gegen die Hinweisgebenden gerichtete Repressalien verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Sollte es trotzdem zu Repressalien kommen, würde die interne Meldestelle die in ihren Möglichkeiten stehenden Mittel einsetzen, um diese zu unterbinden.

Die interne Meldestelle nach dem HinSchG der Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt einen vertraulichen Umgang mit Ihrer Identität. Darüber hinaus werden auch Personen von der internen Meldestelle geschützt, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind.

Die Identität der hinweisgebenden Person darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung ausschließlich den mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

Die Identität darf nur dann preisgegeben werden, wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 9 HinSchG gegeben ist, z. B. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahreneinschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Eine Offenbarung der Identität des Hinweisgebenden ist damit nicht gänzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus darf die Identität der Hinweisgeber nur weitergegeben werden, wenn dies für die Durchführung von Folgemaßnahmen erforderlich ist und die Hinweisgebebenden ihre Einwilligung schriftlich erteilt hat.

Die interne Meldestelle schützt in gleicher Weise die Identität Dritter, die in den Meldungen erwähnt werden, sowie die Identität betroffener Personen. Informationen über Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen nur in den Fällen des § 9 Abs. 4 HinSchG an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Geschützt wird die Identität von Hinweisgebenden dagegen nicht, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gemeldet werden. Insoweit sollte immer vor der Meldung abgewogen werden, ob die Information eher eine grundlose Spekulation, ein Gerücht oder gar eine falsche Verdächtigung ist.

Es sind zwei Voraussetzungen für den Schutz notwendig. Es muss ein beruflicher Bezug zur Stadtverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder einer anderen Stelle vorliegen und der gemeldete Verstoß muss in § 2 HinSchG aufgelistet sein.

Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (sog. „hinweisgebende Personen“), können die Informationen über Verstöße an die zuständigen Meldestellen übersenden, vgl. Ziff. 2 u. 3 dieser Aufklärung. Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei der Stadtverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, bei der die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber können z. B. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter, Auszubildende, Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, Praktikanten und Praktikantinnen, Lieferanten, Selbständige und freiwillige Helferinnen und Helfer sein.

1.2 Art des Verstoßes

Um einen Schutz aus dem HinSchG zu erreichen, muss über die in Ziff. 1.1 dieser Aufklärung dargestellte berufliche Anforderung hinaus der gemeldete Verstoß in § 2 HinSchG aufgelistet sein. Das ist der Fall, wenn Sie Verstöße gegen nachfolgende beispielhafte Vorschriften oder einen „hinreichenden Grund zu der Annahme“ hatten, dass dies der Fall sein könnte, melden:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften. Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht,
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.,
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Die interne Meldestelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreibt Herr Dr. Patrik Spura, Frankfurter Str. 69, 64293 Darmstadt. Sie erreichen Herrn Dr. Patrik Spura direkt unter der Tel. Nr. 06151 13 2980 oder per Mail unter: meldestelle-hinweisgeber@darmstadt.de

Sie haben die Möglichkeit, Informationen über Verstöße telefonisch, schriftlich (Brief oder Mail) oder auf Wunsch auch persönlich mitzuteilen.

Anonyme Meldungen sind möglich.

Die interne Meldestelle wird Ihren Hinweis innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Bei einer Zustellung an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen gilt die Meldung am nächsten folgenden Werktag als eingegangen. Innerhalb von drei Monaten wird die interne Meldestelle Sie als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Untersuchungen, die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, mögliche Maßnahmen zur Behebung des Problems, das Abschließen des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen.