Informationsfreiheit

Sie möchten z. B. verstehen, warum die Verwaltung bestimmte Projekte durchführt? Ihnen fehlen Informationen zu Entscheidungen der Verwaltung?

Mit der städtischen Informationsfreiheitssatzung haben Sie die Möglichkeit, bessere Kenntnis über das Handeln der Verwaltung zu erlangen. Dies ist ein weiterer und wichtiger Schritt zu einer bürgernäheren und transparenteren Verwaltung. Diese Satzung ergänzt die bereits bestehende Bürgerbeteiligung.

Auf dieser Seite haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen zum Thema Informationsfreiheitssatzung bereitgestellt. Im Rahmen dieser Satzung und des Hessischen Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetzes hat jede Person gegenüber der Stadt als informationspflichtige Stelle Anspruch auf amtliche Informationen, soweit diese den Wirkungskreis der Stadt betreffen. Wir möchten Ihnen über das hier zur Verfügung gestellte Formular Ihre Fragestellung erleichtern.

  • Keine bzw. eingeschränkte Auskunftsansprüche bestehen vor allem in folgenden Fällen:
    Wenn die Stadt Darmstadt nicht für die begehrte Information zuständig ist (sondern
    z.B. das Land Hessen oder der Landkreis Darmstadt-Dieburg)
  • Wenn die Information auch bei der Stadt erst als Entwurf oder Notiz vorliegt bzw. eine
    entsprechende Entscheidung in Vorbereitung ist
  • Bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
  • Bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf die
    Beziehungen der Stadt zu Dritten, auf Belange der öffentlichen Sicherheit, auf die
    Aufgaben anderer Behörden, auf den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
    Strafvollstreckungsverfahrens oder auf den Verfahrensablauf eines Gerichts-
    Ordnungswidrigkeiten- bzw. Disziplinarverfahrens
  • Bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder
    Akteninhalten
  • Wenn die Anfrage die Protokolle vertraulicher Beratungen betrifft
  • Bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder
    Geschäftsgeheimnisse.
  • Soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht – inwieweit dies
    der Fall ist, muss dabei im Einzelfall erfragt werden
  • Wenn der Antrag auf ein allgemeines Behördenhandeln der Stadt gerichtet ist und sich
    dabei auf Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen mit sehr
    hohem Aufwand zusammengetragen werden müssen.
  • Wenn der Antrag auf personenbezogene Daten oder Rechte (z.B. Urheberrechte) Dritter
    gerichtet ist – ggf. kann hier eine Genehmigung der Betroffen eingeholt werden
  • Wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und
    Entscheidungsbildung betrifft – eventuell besteht hier aber ein Anspruch nach
    Abschluss des Entscheidungsprozesses
  • Informationen nach einem anderen Gesetz zu erteilen sind – beispielsweise im Fall von
    Ansprüchen auf Akteneinsicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, Informationen
    nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz oder datenschutzrechtliche
    Auskunftsansprüche – gehen diese als Spezialregelungen grundsätzlich den
    Auskunftspflichten nach der Informationsfreiheitssatzung vor

Die Frist zur Auskunftserteilung beträgt einen Monat.
Bei besonders umfangreichen und komplexen Informationen, welche eine intensive Prüfung
erfordern, kann sich die Frist um einen weiteren Monat verlängern. Es gelten ferner
Ausnahmeregelungen, wenn Einwilligungen Dritter einzuholen sind. Die Frist verlängert sich
dann auf bis zu drei Monate.
Wird die Frist von einem Monat überschritten, wird eine Zwischennachricht erteilt.

Für Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung werden Kosten nach Maßgabe der
Verwaltungskostensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erhoben.
Hier eine Übersicht dazu:
Einfache schriftliche Auskünfte nach der Informationsfreiheitssatzung sind kostenfrei; für
andere Auskünfte können Gebühren nach Ziffer II – 5 i.V.m. Ziffer I der
Verwaltungskostensatzung (https://www.darmstadt.de/fileadmin/PDFRubriken/
Rathaus/satzungen/220.pdf) zwischen 5 € und 500 € erhoben werden.
Für die Herstellung von Kopien können nach dem Kostenverzeichnis zur
Verwaltungskostensatzung z.B. folgende Kosten erhoben werden:
2.2 Anfertigung von Kopien
2.2.1 bis DIN A 4, je Seite 0,50 €
2.2.2 DIN A 3, je Seite 1 €
2.3 Herstellung von Plankopien (ausgenommen Bebauungspläne), je Kopie
2.3.1 DIN A 0 10 €
2.3.2 DIN A 1 7,50 €
2.3.3 kleiner als DIN A 1 5 €
2.3.4 sonstige, je angefangenen Quadratmeter Papierfläche 10 €
2.4 Herstellung von Bebauungsplankopien, je Kopie
2.4.1 größer als DIN A 1 23 €
2.4.2 bis DIN A 1 18 €
2.4.3 bis DIN A 2 15 €
2.5 Einscannen von Dokumenten und/oder Plänen in z.B. PDF-, JPG-Format
2.5.1 bis DIN A4, je Seite 0,50 €
2.5.2 DIN A3, je Seite 1 €
2.5.3 DIN A2 bis DIN A0 je Seite 10 €
Nach § 14 der Verwaltungskostensatzung können Gebühren ermäßigt bzw. von ihrer Erhebung
abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
Ist bei Eingang der Anfrage für die Stadt erkennbar, dass deren Kosten voraussichtlich den
Betrag von 50 € überschreiten werden, werden die Anfragenden darüber vor Bearbeitung der
Anfrage informiert; die geschätzten, voraussichtlich anfallenden Kosten werden dabei
mitgeteilt.

Antrag gemäß der Informationsfreiheitssatzung

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Telefon (06151) 13-2300
E-Mail buergerbeauftragte@darmstadt.de

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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65189 Wiesbaden

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