Bereits an vielen Orten in der Stadt sind deutliche Verbesserungen für einen sicheren Radverkehr erkennbar und fühlbar. Informationen zu unseren aktuell umgesetzten Maßnahmen finden Sie in unseren Quartalsberichten.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bekennt sich zur Notwendigkeit einer Verkehrswende und entwickelt mit dem Mobilitätskonzept 2030+ ein ganzheitliches Konzept für eine nachhaltige Verkehrspolitik. Vieles wurde bereits erreicht, doch gibt es auch noch einige Herausforderungen, um die Stadt durchgehend fahrradfreundlicher zu gestalten.
So steht es in der 23 Punkte umfassenden Radstrategie , mit der der Magistrat Leitlinien und Grundsätze zur Förderung des Radverkehrs festgelegt hat.
Im Zuge dessen wurde auch ein konkreter Maßnahmenplan mit insgesamt 34 Infrastrukturmaßnahmen zur Schaffung eines durchgehend attraktiven Radnetzes in Nord-Süd- und Ost-West-Verbindung gemäß den Qualitätskriterien der Radstrategie beschlossen.
Dateiname | Info |
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Maßnahmenkarte Sonderinvestitionsprogramm Radmobilität 4x4 | 6 MB |
Radstrategie Darmstadt | 99 KB |
Bereits an vielen Orten in der Stadt sind deutliche Verbesserungen für einen sicheren Radverkehr erkennbar und fühlbar. Informationen zu unseren aktuell umgesetzten Maßnahmen finden Sie in unseren Quartalsberichten.
Fahrradstraßen sind grundsätzlich Radfahrenden vorbehalten. Nur durch spezielle Zusatzschilder ist das Befahren einer Fahrradstraße auch durch andere Verkehrsteilnehmende zulässig.
Durch Fahrradzählstellen lassen sich Radverkehrszählungen durchführen, die Rückschlüsse auf notwendige Maßnahmen im Straßenverkehr zulassen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfügt derzeit über elf Dauerzählstellen und zwei mobile Zählstellen.
Hier finden Sie unsere aktuellen Fahrradkarten zum Download.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt fördert kontinuierlich die städtische Nahmobilität und setzt auf die Gestaltung sicherer Schulwege sowie eine ganzheitliche Verbesserung der Schulmobilität.
Im Straßenverkehr ist es grundsätzlich erlaubt, dass Radfahrende nebeneinander fahren, solange sie dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmenden behindern.
Eine Behinderung tritt zum Beispiel dann ein, wenn Kfz-Fahrende regelkonform mit einem Sicherheitsabstand von 1,5 Metern überholen könnten, jedoch nicht genügend Platz auf der Fahrbahn vorhanden ist, um an den nebeneinander fahrenden Radlern vorbeizukommen. In solchen Fällen müssen die Radfahrenden Platz machen und in einer Reihe hintereinander fahren.
Wenn es aufgrund der Fahrbahnbreite oder des Gegenverkehrs für Autofahrende nicht möglich ist, eine einzeln fahrende Person zu überholen, müssen sie geduldig hinter den Radfahrenden bleiben. In diesem Fall dürfen die Radfahrenden auch weiterhin nebeneinander fahren.
Benutzungspflichtig sind Radwege immer dann, wenn ein blaues Schild mit weißem Radsymbol aufgestellt ist. Übrigens dürfen die schnellen S-Pedelecs Radwege nicht benutzen, außer es ist entsprechend gekennzeichnet. Normale Pedelecs, die bei 25 Kilometern pro Stunde abregeln, dagegen schon.
Bei deisem Schild besteht eine Benutzungspflicht für Radfahrende. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn der Radweg eindeutig nicht befahrbar ist, zum Beispiel aufgrund von nicht geräumtem Schnee oder parkenden Autos. In solchen darf auf die Fahrbahn gewechselt werden, um das Hindernis zu umfahren. Zu Fuß Gehende sowie Kraftfahrzeuge dürfen diesen Radweg nicht benutzen.
Hier teilen sich Radfahrende und zu Fuß Gehende den Weg, sind jedoch durch optische Elemente (z.B. einer Linie) voneinander getrennt. Das Schild gibt Auskunft darüber, welche Seite des Weges von Radfahrenden und welche von zu Fuß Gehenden genutzt werden muss.
Der Weg wird von Radfahrenden und zu Fuß Gehenden gemeinsam genutzt. Radfahrende haben hier keinerlei Vorteile und müssen auf zu Fuß Gehende besonders Rücksicht nehmen, indem sie zum Beispiel ihre Geschwindigkeit anpassen.
Bei einem Radfahrstreifen handelt es sich um einen durch eine durchgehende weiße Linie auf der Fahrbahn getrennten Sonderweg, der nur von Radfahrenden genutzt werden darf. Sie sind i. d. R. mit dem Verkehrszeichen 237 „Radweg“ (rundes blaues Schild mit weißem Fahrrad) gekennzeichnet und somit für Radfahrende benutzungspflichtig. Kraftfahrzeuge dürfen Radfahrstreifen nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise zum Erreichen eines Parkplatzes oder eines Grundstückes, überfahren. Halten oder gar Parken ist auf einem Radfahrstreifen sowie auf der daneben befindlichen Fahrbahn nicht gestattet – bei Missachtung drohen Bußgelder.
Schutzstreifen sind durch eine gestrichelte weiße Linie auf der Fahrbahn gekennzeichnet und dürfen von anderen Fahrzeugen nur im Ausnahmefall befahren werden. Das Parken und Halten auf einem Schutzstreifen ist verboten. Im Gegensatz zu den Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht zwingend für den Radverkehr benutzungspflichtig. Sie werden besonders auf stark frequentierten Straßen mit vielen Einmündungen eingerichtet, um den Radverkehr visuell vom Autoverkehr abzugrenzen. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist eine bauliche Trennung von Rad- und Kraftverkehr auf diesen Straßen in der Regel nicht möglich.
Ein geschützter Radstreifen (protected bike lane) ist ein eigener Fahrstreifen für den Radverkehr, der mittels baulicher Barrieren, zum Beispiel Poller, Blumenkübel, Betonelemente oder Bordstein vom Auto- sowie Fußverkehr getrennt ist.
Für Kraftfahrzeuge, die Radfahrende oder zu Fuß Gehende überholen, gilt innerorts ein Überholabstand von mindestens 1,5 Meter. Ist die Fahrbahn zu eng für diesen Sicherheitsabstand, darf erst überholt werden, wenn die Fahrbahn breiter wird oder die Fahrspur in Gegenrichtung frei ist. Außerorts erhöht sich der Mindestüberholabstand auf 2 Meter.
Radfahrenden wird empfohlen, parkende Autos am Straßenrand stets mit einem Abstand von mindestens einem Meter zu passieren. In engen Straßen, wo es schwierig ist, diesen Abstand einzuhalten, ist es ratsam, selbstbewusst in der Mitte zu fahren.
Unfälle zwischen Autos und Fahrradfahrenden treten häufig auf, wenn sich plötzlich eine Autotür öffnet, was als "Dooring-Unfall" bekannt ist. Dabei können Fahrradfahrende schwer verletzt werden, sei es durch die Kollision mit der plötzlich geöffneten Tür oder durch das Ausweichen in den fließenden Verkehr. Durch den sogenannten “Holländischen Griff” ließen sich solche Unfälle leicht vermeiden.
Der Trick ist einfach: Personen, die auf der Fahrerseite des Autos sitzen, verwenden zum Öffnen der Tür die rechte statt die linke Hand, wodurch sie automatisch ihren Körper in Richtung Rückspiegel drehen und einen Schulterblick machen. Personen auf der Beifahrerseite öffnen die Tür hingegen mit der linken Hand, um Radfahrende besser und frühzeitig zu erkennen und die Tür nicht unerwartet zu öffnen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Verhalten aller Verkehrsteilnehmenden, um ein sicheres und reibungsloses Vorankommen im Straßenverkehr zu gewährleisten. Verstöße werden mit Geldbußen gemäß dem Bußgeldkatalog belegt. Auch Radfahrende sind für Verstöße haftbar.
Beispielsweise müssen Personen Bußgelder zahlen, wenn sie
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat dazu eine Übersicht erstellt.
Es darf nur dann mit dem Rad auf dem Gehweg gefahren werden, wenn eine entsprechende Beschilderung (Gehweg / Fahrrad frei) vorhanden ist. Hierbei gilt: Schrittgeschwindigkeit und besondere Rücksicht auf zu Fuß Gehende. Werden zu Fuß Gehende durch Radfahrende gefährdet, droht ein Bußgeld.
Besondere Regeln gelten für Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren - Diese müssen auf dem Gehweg fahren. Im Alter zwischen acht und zehn Jahren können sie entscheiden, ob sie auf der Straße, dem Rad- oder dem Gehweg fahren. Begleitende Aufsichtspersonen dürfen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen - vorausgesetzt, das zu begleitende Kind ist nicht älter als acht Jahre alt.
Grundsätzlich ist das Fahrradfahren in Fußgängerzonen nicht gestattet. Radfahren ist jedoch erlaubt, wenn die Fußgängerzone mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist. In Darmstadt sind zahlreiche Bereiche der Fußgängerzone für den Radverkehr freigegeben – teilweise allerdings mit zeitlicher Beschränkung (siehe Bild). Wichtig ist, dass die Radfahrenden in Fußgängerzonen nur zu Gast sind und sich anpassen müssen, d. h. zum Beispiel Schrittgeschwindigkeit fahren. Werden zu Fuß Gehende durch Radfahrende gefährdet, droht ein Bußgeld.
Hier die wichtigsten Tipps zum Radfahren in der Fußgängerzone:
Übrigens: Die Nutzung von E-Scootern ist in der Fußgängerzone nicht gestattet.
In Darmstadt ist die Fahrradmitnahme in Bussen und Bahnen grundsätzlich erlaubt und zudem kostenlos. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Mitnahme von Fahrrädern. Wird der Platz für Rollstuhlfahrende oder Fahrgäste mit Kinderwagen benötigt, müssen Fahrräder Platz machen. Eine praktische Lösung sind Falträder, da diese als Gepäckstück gelten und jederzeit in Bussen und Bahnen mitgenommen werden können.
Radfahren ist auch während der Schwangerschaft möglich. Es schont die Gelenke, entlastet den Beckenboden und ist unbedenklich für das Baby. Studien zeigen, dass moderate Bewegung für Mutter und Kind vorteilhaft ist und Beschwerden lindern kann.
In den letzten Schwangerschaftswochen kann Radfahren angenehmer sein als Gehen. Eine aufrechte Sitzhaltung schafft Platz für den wachsenden Bauch, und das Anpassen von Sattel und Lenker kann helfen, die bequemste Position zu finden. Fahrräder mit tiefem Einstieg und elektrische Unterstützung erleichtern das Fahren und verhindern Überanstrengung.
Es kommt vor, dass sich im Laufe der Schwangerschaft das Gleichgewichtsgefühl verändert. In diesem Fall sollte das Fahrverhalten entsprechend angepasst werden.
Nähere Informationen zum Thema “Radfahren in der Schwangerschaft” finden Sie auf der Website des Fahrrad & Familie e.V.
Für die Mitnahme von Babys auf dem Rad gibt es kein gesetzliches Mindestalter. Babys, die noch nicht selbstständig sitzen können, müssen mithilfe einer Babyschale oder eines Babysitz' (Hängematte) fast liegend im Anhänger oder Lastenrad transportiert werden. Viele Hebammen empfehlen, Babys erst ab einem Alter von sechs Wochen mitzunehmen, wenn die Nackenmuskulatur bereits entwickelt ist.
Nähere Informationen zum Thema “Radfahren mit Baby” finden Sie auf der Website des Fahrrad & Familie e.V.
Generell besteht in Deutschland keine Helmpflicht. Dennoch ist es ratsam, Kindern einen gut angepassten Helm aufzusetzen. Dies gilt insbesondere für den Transport mit Lastenrädern oder im Kindersitz. Fahrradanhänger verfügen über Überrollbügel und ein Metallgestell, die das Kind umgeben und schützen. Ein Helm bietet darüber hinaus zusätzlichen Schutz.
Für Säuglinge, die noch nicht sitzen können, gibt es keine Fahrradhelme. Helme gibt es erst ab einem Kopfumfang von 45 cm. Solange Babys liegend mitgenommen werden, sollten sie keinen Fahrradhelm tragen, da er den Kopf nach vorne drückt und somit die Halswirbelsäule des Babys in eine unnatürliche Haltung bringt.
Nähere Informationen zum Thema “Radfahren mit Baby und Kleinkind” finden Sie auf der Website des Fahrrad & Familie e.V.