Wildschäden

In der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet man Schäden, die durch Wild verursacht wurden, als Wildschäden. Auf den landwirtschaftlichen Flächen Darmstadts entstehen diese meist durch Schwarzwild (Wildschweine). Während der Aussaat ernähren sich die Tiere vom Saatgut, später dann von den (reifen) Feldfrüchten oder Körnern.

Auch auf Wiesenflächen können erhebliche Schäden entstehen. Dies ist vor allem im Herbst und Winter der Fall, wenn die Wildschweine bei der Nahrungssuche den Boden nach Würmern, Engerlingen, Pilzen, Schnecken, Mäusen und auch essbaren Wurzeln durchsuchen.

Im Gegensatz dazu werden Schäden im Wald meist durch Rehwild verursacht. Geschädigt werden vor allem junge Pflanzen durch Verbiss (Fraß) und Fegen (Reiben). Dies hat einen enormen Einfluss auf die Naturverjüngung, also den selbstständig gewachsenen Jungbaumbestand im Wald.

Schadensersatzpflicht und Wildschadenschätzung

Die Schadensersatzpflicht bei einem entstandenen Wildschaden ist im Bundesjagdgesetz geregelt. Die Ersatzpflicht liegt im Regelfall beim Jagdpächter, der sie bei der Pacht von der eigentlich in der Pflicht stehenden Grundeigentümer übernimmt. Der Schaden sollte binnen einer Woche nach Bekanntwerden an die zuständige Behörde gemeldet werden. Der genaue Gesetzestext ist im grauen Kasten abgedruckt.

Bundesjagdgesetz

§ 29

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

 

§ 34

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Das Grünflächenamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist die "kommunale Meldestelle" für Wildschäden auf dem Stadtgebiet Darmstadts. Wildschäden sind schriftlich anzumelden. Hier finden Sie das entsprechende Formular zum Herunterladen. Nach der Anmeldung des Schadens erfolgt ein Ortstermin mit allen Beteiligten (meist ohne Wild) zwecks Schadensfeststellung. Das Ziel ist eine gütliche Einigung. Kann diese zwischen Geschädigtem und Jagdpächter nicht erzielt werden, wird ein amtlich bestellter Wildschadensschätzer hinzugerufen. Das Verfahren wird in §36 des Hessischen Jagdgesetzes detailliert beschrieben.

Wir weisen darauf hin, dass ein Ersatz von Wildschäden in befriedeten Gebieten nicht möglich ist.

Adresse

Grünflächenamt, Abt. Forsten, Biotopschutz, Stadtbäume

Standort Hilpertstraße

Postfach 11 10 61
64225 Darmstadt

Standort Hilpertstraße

Hilpertstraße 31
64295 Darmstadt
ÖPNV Hauptzollamt

Antragsformular Wildschadensersatz