Mitarbeit in einem Wahlvorstand

Mitarbeit in einem Wahlvorstand - im negativen Sinne betrachtet ist sie einfach nur lästige und zeitraubende Bürgerpflicht. Betrachtet man sie aber im positiven Sinne, dann ist sie ein Bürgerrecht, das die Möglichkeit bietet, sich aus freien Stücken aktiv an unserer Demokratie zu beteiligen.

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Einblick in die Arbeit der Wahlvorstände geben und immer wieder gestellte Fragen zu diesem Thema beantworten. Gerne können Sie sich bei noch offenen Fragen an uns wenden. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich zur Mitarbeit in einem Wahlvorstand entschließen könnten, damit wir möglichst wenige „verpflichten“ müssen.

Der besseren Lesbarkeit wegen haben wir im nachfolgenden Text auf die geschlechtsspezifischen Formulierungen verzichtet und die maskuline Form gewählt. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.

Grundsätzliches zum Wahlvorstand

Bei Wahlen in Darmstadt sind zurzeit 99 allgemeine Wahlbezirke und 55 Briefwahlbezirke mit je einem Wahlvorstand zu besetzen. Jeder Wahlvorstand besteht aus bis zu 9 Personen, und zwar 

  • dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden des gesamten Wahlvorstandes, 
  • dem stellvertretenden Wahlvorsteher, 
  • dem Schriftführer 
  • dem stellvertretenden Schriftführer und 
  • bis zu fünf Beisitzern.

Berücksichtigt man, dass es bei jeder Wahl immer zu kurzfristigen Ausfällen - auch noch am Wahltag - kommt, für die auf eine "eiserne Reserve" zurückgegriffen werden muss, so werden in Darmstadt mehr als 1400 Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt.

Die allgemeinen Wahlvorstände leiten und überwachen die Wahlhandlung in den Wahllokalen (Urnenwahlbezirke), ermitteln im Anschluss daran die Wahlergebnisse im Wahlbezirk und erledigen alle damit zusammenhängenden Arbeiten. 

Die Tätigkeit der Briefwahlvorstände (Briefwahlbezirke) beschränkt sich auf die Zulassung der Wahlbriefe aller Wähler, die ihre Stimme(n) per Brief abgegeben haben und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses. Im Gegensatz zu den allgemeinen Wahlvorständen findet hier keine Wahlhandlung statt.

Wahlvorsteher (= Vorsitzender des Wahlvorstandes)

  • Leiten der Tätigkeit des Wahlvorstandes
  • Verpflichten der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit
  • Kontrolle der Anwesenheit aller Mitglieder des Wahlvorstandes
  • Einteilen der Vor- und der Nachmittagsschicht
  • Zuteilen der Aufgaben an die Beisitzer
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Freigabe der Wahlurne zum Einwurf des Stimmzettels
  • Mitwirken beim Auszählen der Stimmzettel
  • Mündliche Bekanntgabe der Wahlergebnisse und telefonische Übermittlung an das Wahlamt
  • Rückgabe der Wahlunterlagen am Wahlabend

Bei Abwesenheit des Wahlvorstehers werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Wahlvorsteher übernommen.

Schriftführer

  • Führen des Wählerverzeichnisses
  • Prüfen der Wahlberechtigung der Wähler
  • Sammeln gegebenenfalls eingenommener Wahlscheine
  • Ausfüllen der Niederschrift

Bei Abwesenheit des Schriftführers werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Schriftführer übernommen. Er übernimmt ansonsten die Aufgaben eines Beisitzers. 

Beisitzer

  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Ordnen des Zutritts zum Wahlraum und zu den Wahlkabinen
  • Überwachen der Wahlkabinen sowie der Einhaltung des Verbots der Wählerbeeinflussung außerhalb des Wahlgebäudes
  • Mitwirken beim Auszählen der Stimmzettel

Entscheidungen in Zweifelsfällen treffen die Mitglieder des Wahlvorstandes immer gemeinsam. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. Damit der Wahlvorstand beschlussfähig ist, müssen immer

  • während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder, 
  • bei der Ergebnisermittlung mindestens fünf Mitglieder, 

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter anwesend sein.

Fragen und Antworten zur Mitarbeit im Wahlvorstand

Die nächsten (voraussichtlichen) Wahltermine finden Sie hier. Gerne merken wir Sie auch für zukünftige Wahlen vor.

Alle, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt sind, also wählen dürfen (Ausnahmen: Die Aufgaben der Wahlorgane für die Ausländerbeiratswahl werden von den Wahlorganen der jeweils gleichzeitig stattfindenden Stadtverordnetenwahl wahrgenommen. 

Ausgeschlossen von der Mitarbeit im Wahlvorstand sind Mitglieder des für die jeweilige Wahl berufenen Wahlausschusses, da niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf. Bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen dürfen außerdem Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Ihr Engagement wird mit einem Erfrischungsgeld* belohnt, das im Anschluss an die jeweilige Wahl per Überweisung auf Ihr Bankkonto ausgezahlt wird. Die Höhe ist je nach Bezirk und Funktion wie folgt gestaffelt:

Allgemeine Wahlbezirke
Wahlvorsteher, Schriftführer
sowie deren Stellvertreter: 50 Euro
Beisitzer: 30 Euro

Briefwahlbezirke
Wahlvorsteher, Schriftführer
sowie deren Stellvertreter: 40 Euro
Beisitzer: 25 Euro


* Erfrischungsgeld ist eine (pauschale) Entschädigung, welche für Essen/Getränke gedacht ist und sowohl als Auslagenersatz, als auch zur Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit für Wahlhelfer in Deutschland bezeichnet wird.

Für allgemeine Wahlbezirke gilt: Der gesamte Wahlvorstand trifft sich am Wahlsonntag um 7:30 Uhr in dem im Berufungsschreiben angegebenen Wahllokal. Dort erfolgt die Einteilung in eine Vor- und eine Nachmittagsschicht. Wer für vormittags eingeteilt wird, bleibt bis 13:00 Uhr im Wahllokal, kann dann nach Hause gehen, muss aber zur Auszählung ab 18:00 Uhr bis zum Ende der Ergebnisermittlung wieder anwesend sein. Die Nachmittagsschicht kann nach der Einteilung nach Hause gehen, muss aber wieder ab 13:00 Uhr und ebenfalls bis zum Ende der Ergebnisermittlung anwesend sein.

Schon vielfach wurde der Wunsch geäußert, die Schichten bereits bei der Berufung der Wahlvorstände einzuteilen. Dies ist leider nicht möglich, da es noch am Wahltag zu unvorhersehbaren Ausfällen von Wahlhelfern kommt, der Wahlvorstand dann gegebenenfalls nicht ausreichend besetzt und somit nicht beschlussfähig ist.

Für Briefwahlbezirke gilt: Die Mitglieder der Briefwahlvorstände treten erst am Nachmittag zu der im Berufungsschreiben angegebenen Uhrzeit zusammen (je nach dem, ob am Wahltag eine oder mehrere Wahlen durchgeführt werden, zwischen 14:00 und 16:00 Uhr). Bis zum Ende der Wahlzeit werden alle vorbereitenden Arbeiten erledigt und ab 18:00 Uhr wird mit der Ergebnisermittlung begonnen.

Für alle Wahlvorstände gilt: Genaue Angaben über die Dauer des Wahlhelfereinsatzes können nicht gemacht werden. Grundsätzlich ist die Tätigkeit im Wahl-/Briefwahlvorstand beendet, wenn das Ergebnis festgestellt ist und die Abschlussarbeiten erledigt sind.

Pausen werden eigenverantwortlich im Wahlvorstand geregelt.

Zunächst einmal kann das Wahlamt jede wahlberechtigte Person sowie wahlberechtigte Bedienstete der Gemeinde, die im Wahlgebiet wohnen, zum Wahldienst verpflichten. Aber: Freiwillige Meldungen sind uns natürlich lieber. Wir freuen uns deshalb, wenn Sie sich bei uns melden.

Die Wahlhelfer werden nach Möglichkeit in ihrem eigenen Wahlbezirk oder in einem Nachbarwahlbezirk eingeteilt, um weite Anfahrtswege zu vermeiden. Wünsche zum Einsatzort, zur Funktion im Wahlvorstand oder der Zusammenarbeit mit Bekannten/Verwandten werden aber gerne entgegen genommen.

Das Wahlamt ist bemüht, den Wünschen zu entsprechen, bittet aber um Verständnis, dass dies nicht immer möglich ist.

Im Vorfeld der Wahl erhalten alle ausgewählten Wahlhelfer ein formales Schreiben mit der Berufung in einen Wahlvorstand. Es enthält alle weiteren wichtigen Informationen, z. B. die Nummer, die Bezeichnung und die Anschrift des Wahlbezirks/Wahllokals, dem man zugeteilt wird, die Uhrzeit des Zusammentritts des Wahlvorstandes, Informationen zu den Schulungsunterlagen usw. Außerdem ist eine Empfangsbestätigung beigefügt, mit der die Zu- oder Absage möglichst umgehend bestätigt werden sollte. Hierzu genügt auch eine formlose E-Mail oder ein Anruf beim Wahlamt. Das Schreiben muss bis zum Wahltag aufgehoben werden, denn nach erfolgter Zusage zur Mithilfe im Wahlvorstand erhalten die Wahlhelfer kein weiteres Anschreiben mehr.

Grundsätzlich übernehmen „die Neuen“ zunächst die Funktion eines Beisitzers. Bei nachfolgenden Wahlen werden sie gegebenenfalls als Schriftführer oder als (stellvertretender) Wahlvorsteher eingesetzt (siehe unter “Aufgaben” und “Aufgabenverteilung”).

Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, sollte das Wahlamt so früh wie möglich informieren, damit rechtzeitig eine Ersatzperson berufen werden kann.

Nein! Wenn Sie sich freiwillig gemeldet haben, bleiben Sie in unserer Wahlhelferdatei gespeichert, es sei denn, Sie haben sich nur für einen ganz bestimmten Wahltermin gemeldet. In diesem Fall ist eine erneute Meldung erforderlich.

Möchte man nicht mehr dauerhaft eingesetzt werden, kann man telefonisch oder schriftlich ohne Angabe von Gründen der Speicherung seiner Daten widersprechen. Die Daten werden dann aus der Wahlhelferdatei gelöscht. Das Wahlamt informiert schriftlich über die Löschung. Des Weiteren gibt es in der Empfangsbestätigung, die jeweils zu einer Wahl dem Berufungsschreiben beigefügt wird, die Möglichkeit seiner Datenspeicherung zu widersprechen.

Die Mitarbeiter des Wahlamtes sind selbstverständlich den ganzen Wahlsonntag über erreichbar. Ein Telefonverzeichnis mit allen wichtigen Rufnummern ist immer dem Wahlkarton beigefügt.

Alles, was für die Arbeit im Wahlvorstand benötigt wird, stellt das Wahlamt zur Verfügung. Wir empfehlen, etwas zu Essen und zu Trinken mitzubringen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir dem immer wieder geäußerten Wunsch zur Bereitstellung von Getränken/Verpflegung nicht nachkommen können.

Ja, und zwar durch die gesetzliche Unfallversicherung. Im Falle eines Unfalls melden Sie diesen möglichst schnell dem Wahlamt. Wenn Sie durch einen Arzt behandelt werden, weisen Sie diesen darauf hin, dass sich der Unfall während einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat.

“Ehrenamtliche Wahlhelfer*innen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie erhalten nach einem Unfall im Ehrenamt die gleichen Leistungen wie Arbeitnehmer*innen nach einem Arbeitsunfall. Zuständig sind die Unfallkassen der Länder. Die vorgeschriebene Unfallanzeige erstellt die Kommune, die die Wahlhelfer*innen einsetzt. Versichert sind auch die Wege, die unmittelbar mit dem Ehrenamt zusammenhängen, sowie Vor- und Nachbereitungstätigkeiten. Nicht versichert sind private Verrichtungen wie Nahrungsaufnahme und Toilettenbesuch.” (Quelle: © 2023 Unfallkasse Hessen)

Wenn Sie sich einmal aktiv an einer Wahl beteiligen und “wahlhelfen” möchten, dann freuen wir uns auf Ihre Nachricht.

Sie können sich am einfachsten über unseren Online-Antrag melden oder uns per E-Mail kontaktieren. Es genügt aber auch ein Anruf.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Kontakt für Wahlhelfende

Sprechzeiten
Mo - Do  8:00 - 14:00 Uhr
Fr             8:00 - 12:00 Uhr

Tel.        06151 13-3820 / - 3228
Fax        06151 13-2049
E-Mail   wahlhelfer@darmstadt.de

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