Die Wasserentnahme aus Grundwasser und Oberflächengewässern ist in Deutschland grundsätzlich erlaubnisfrei, unterliegt jedoch einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Wasserbehörde. Diese Regelungen dienen dem Schutz unserer Wasserressourcen und sollen sicherstellen, dass die Entnahme in einem verantwortungsvollen Rahmen erfolgt.
Gemäß § 46 Abs. 1 WHG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser keiner Erlaubnis für Zwecke der gewöhnlichen Bodenbewässerung gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Grundwasser darf zur auch Gartenbewässerung bis 3.600 m³ pro Jahr Fördervolumen erlaubnisfrei gefördert werden. Gemäß § 29 Abs. 2 HWG ist mindestens einen Monat vor der Einrichtung eines Brunnens bei der Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücke und aller zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (amtlicher Lageplan, ggf. Bauwerkszeichnungen und Beschreibungen).
Die gesetzlichen Regelungen zur Entnahme von Wasser aus Flüssen sind in Deutschland im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie in den jeweiligen Landeswassergesetzen, wie dem Hessischen Wassergesetz (HWG) festgelegt. Grundsätzlich ist die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wie Flüssen erlaubnisfrei, unterliegt jedoch einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Wasserbehörde (§ 19 HWG).
Die Wasserentnahme aus Flüssen muss so erfolgen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässers entstehen. Dies bedeutet, dass die Entnahme in einem angemessenen Rahmen und unter Berücksichtigung des Schutzes der Gewässerökologie erfolgen muss.
Besonders in Zeiten von Trockenheit und Wasserknappheit ist es wichtig, die Wasserentnahme zu regulieren. Die Wasserbehörde behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Sicherung des Wasserhaushalts zu ergreifen und die Entnahme von Wasser einzuschränken. Dies dient dem Erhalt des ökologischen Gleichgewichts und der Versorgungssicherheit für alle Bürgerinnen und Bürger.