1. Wahltag
Am Sonntag, dem 9. Juni 2024, findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.
2. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht), Eintragung in das Wählerverzeichnis
An der Europawahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinander folgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung – EuWO).
Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung zur jetzigen Europawahl erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Sind Sie bei früheren Europawahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der jetzigen Europawahl erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Waren Sie auf Grund Ihres Antrags zur Europawahl 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in einem Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und haben danach Ihren Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewechselt, so dass Sie zur jetzigen Europawahl von Amts wegen eingetragen werden müssen, sollten Sie sich durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (möglich vom 20. bis 24. Mai) in Ihrer jetzigen Wohngemeinde vergewissern, dass Sie tatsächlich eingetragen sind.
Das Wahlrecht darf von den Wahlberechtigten nur einmal entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in ihrem Heimatstaat und nur persönlich ausgeübt werden (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz - EuWG).
3. Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland als Wahlbewerberin oder als Wahlbewerber für einen der deutschen Sitze im Europäischen Parlament kandidieren wollen, ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive und passive Wahlteilnahme abzugeben.
4. Weitere Informationen, Antragsformulare
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter stellt die Bundeswahlleiterin in ihrem Internetangebot unter www.bundeswahlleiterin.de bereit.
Der Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Darmstadt muss vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben an die nachfolgend genannte Stelle gesandt oder überbracht werden. Dort sind die Antragsformulare ebenfalls erhältlich:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bürger- und Ordnungsamt
Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen
Luisenplatz 5
64283 Darmstadt
Eine Übermittlung des Antrags auf elektronischem Weg ist nicht zulässig.
Weitere Informationen zur Europawahl in Darmstadt finden Sie auf den städtischen Internetseiten unter www.darmstadt.de/europawahl.
Darmstadt, den 11.11.2023
Der Stadtwahlleiter der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Hanno Benz
Oberbürgermeister
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1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.