Weltweit
Artikel 12, Absatz 1:
„Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“
Europa
Artikel 24, Absatz 1-3 – Rechte des Kindes:
„(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“
Einleitung, B.:
„Zweck der vorliegenden "Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes" (im Folgenden: "Leitlinien") ist es, internationale Normen zu den Rechten des Kindes in Erinnerung zu rufen und Bediensteten der EU-Organe und der EU-Mitgliedstaaten praktische Anleitungen zu geben, um i) die Rolle zu stärken, die sie im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU – durch die Begünstigung und die Unterstützung der Stärkung der den Partnerländern eigenen Systeme – bei der Förderung und dem Schutz der Rechte aller Kinder spielen, und ii) ihre Zusammenarbeit mit internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen weiter auszubauen“
Grundsätze:
„1. Die Mitwirkung der Jugend am kommunalen und regionalen Leben muss Teil einer umfassenden Politik der Bürgerbeteiligung am öffentlichen Leben sein, wie sie die Empfehlung Rec (2001)19 des Ministerkomitees über die Beteiligung der Bürger am öffentlichen Leben auf Gemeindeebene befürwortet.
2. Die Gemeinden und Regionen sind davon überzeugt, dass ihre Politik in allen Teilbereichen auch die Belange der Jugend berücksichtigen muss. Sie verpflichten sich deshalb, sich an die Grundsätze dieser Charta zu halten und die darin befürworteten Formen der Mitwirkung in Absprache und Zusammenarbeit mit den Jugendlichen und ihren Vertretern zu verwirklichen.
3. Die in dieser Charta verfochtenen Grundsätze und Beteiligungsformen beziehen sich unterschiedslos auf alle Jugendlichen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte man besonders darauf achten, dass auch Jugendliche aus besonders benachteiligten Kreisen der Gesellschaft sowie solche, die zu ethnischen, nationalen, sozialen, sexuellen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehören, Gelegenheit erhalten, am Leben ihrer Gemeinde und ihrer Region teilzunehmen.“
Deutschland
Art. 5 Abs. 1:
“Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“.
Artikel 8 des SGB VIII:
“(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.“
§ 3 BauGB:
„Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“
Hessen
Erster Hauptteil, Artikel 4, Abs. 2:
“Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.“
Erster Teil, § 2 HKJGB – Beteiligung von jungen Menschen und Familien:
“Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.“
§ 4c – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
„Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.“
§ 8c Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen:
„Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.“
Städtische Vorgaben
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt legt großen Wert auf eine gute Bürgerbeteiligung. Dazu gehören auch Kinder und Jugendliche. In 2015 wurden von der Stadtverordnetenversammlung die Leitlinien für Bürgerbeteiligung beschlossen, “Damit alle mitmachen können. Leitlinien zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Wissenschaftsstadt Darmstadt”. Diese Leitlinien geben vor, wie und wann Bürger*innen zu beteiligen sind:
Gute Bürgerbeteiligung…
- ermöglicht allen Bürgerinnen und Bürgern die Mitwirkung und bindet schwer erreichbare Zielgruppen aktiv ein
- braucht die Bereitschaft aller Beteiligten zum Dialog und eröffnet Möglichkeiten für einen offenen Diskussions- und Aushandlungsprozess
- setzt Gestaltungsspielräume und Ergebnisoffenheit voraus
- braucht eine klare Ziel- und Rahmensetzung (Erwartungsmanagement)
- braucht eine sorgfältige und transparente Prozessgestaltung
- beginnt frühzeitig
- braucht eine für alle Bürgerinnen und Bürger verständliche Information und Kommunikation und eine breite Öffentlichkeitsarbeit
- ist keine Einbahnstraße, sondern unterstützt auch Beteiligungswünsche und -ideen aus der Bürgerschaft
- braucht ausreichend personelle, zeitliche und finanzielle Ressourcen
- ist verbindlich und verlässlich im Umgang mit den Ergebnissen
- braucht eine Dokumentation und Evaluation über alle Beteiligungsprozesse unter Berücksichtigung aller Perspektiven