befr. Aufenthalt - EU-Bürger
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Darunter fallen Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/Nordirland¹, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
¹ Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden. Näheres entnehmen Sie bitte hier: „Brexit“
Informationen über Aufenthaltsrechte und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber bei Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen erhalten Sie in diesem Hinweisblatt.
Erwerbstätigkeit
Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR aus Drittstaaten können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Bescheinigung wird nicht benötigt. Sie sind deutschen Arbeitnehmern insoweit gleichgestellt.
Familienangehörige und nahestehende Personen erhalten eine Arbeitserlaubnis durch das Visum oder die Aufenthaltskarte.
Voraussetzungen
Unionsbürger benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, benötigen für die Einreise ein Visum.
Ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten haben insbesondere:
- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Arbeitssuchende (für eine Dauer bis zu sechs Monaten)
- niedergelassene selbständige Erwerbstätige
- selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
- Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
- Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht
Unionsbürger unterliegen der allgemeinen wohnrechtlichen Meldepflicht und müssen sich bei den örtlichen Meldebehörden anmelden! Bei Unionsbürgern, die sich bei der Anmeldung durch ein gültiges Ausweisdokument ausweisen können, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts und damit für Einreise und Aufenthalt in Deutschland bestehen.
Familienangehörige
Familienangehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Nähere Informationen zu Visaangelegenheiten finden sie hier. Nach der Einreise müssen sich die Familienangehörigen ebenfalls bei der örtlichen Meldebehörde anmelden. Zum Nachweis ihres Freizügigkeitsrechts wird Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Hierfür sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Gültiger Pass
- Gegebenenfalls das gültige Visum
- Formular Angaben zur Feststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen
- 1 aktuelles biometrisches Foto: 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
- Nachweis der familiären Beziehung mit dem Unionsbürger
- Nachweis über die Freizügigkeit des Unionsbürgers (Arbeitsvertrag mit Gehaltsnachweisen der letzten drei Monate etc.)
Daueraufenthaltsrecht
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig entsprechend den Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufgehalten haben, erwerben ein Daueraufenthaltsrecht. Außer für den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gilt dies auch für seine Familienangehörigen und seinen Lebenspartner, wenn sie sich fünf Jahre rechtmäßig mit dem Unionsbürger in Deutschland aufgehalten haben.
Für Familienangehörige wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Hierfür sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Gültiger Pass
- Formular Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts
- 1 aktuelles biometrisches Foto: 35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
- Nachweise zum Freizügigkeitsrecht (für die letzten 5 Jahre):
Arbeitnehmer: Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung
Selbständige: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
Nicht-Erwerbstätige: Krankenversicherung und Nachweise über Existenzmittel
Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden.
Das Recht zum Daueraufenthalt erlischt, wenn Sie Deutschland für mehr als 2 Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei uns, wenn Sie einen längeren Aufenthalt im Ausland beabsichtigen.
Formulare
- Angaben_zur_Feststellung_des_Rechts_auf_Einreise_und_Aufenthalt_von_Familienangehörigen_von_Unionsbürgern_und_EWR_Staatsangehörigen
- Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts für Unionsbürger und Familienagehörige von Unionsbürgern
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts (§ 4a Absatz 2 FreizügG/EU)
Gebühren
Die anfallenden Gebühren können Sie unserer Gebührenübersicht entnehmen.