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Krisenstab zur Covid-19-Pandemie: Wissenschaftsstadt Darmstadt passt gültige Allgemeinverfügung an neue Verordnungslage des Landes Hessen an

(DK) – Mittwoch, 18.08.2021

3G-Regel künftig weitreichend gültig / 13 neue Fälle am Mittwoch / Inzidenz steigt auf 52,5

© Pixabay

Der Covid-19-Krisenstab der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich in seiner Sitzung vom heutigen Mittwoch, 18. August, weiter mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens in Darmstadt sowie mit der neuen Verordnungslage des Landes Hessen beschäftigt. Nachdem die Inzidenz in Darmstadt am Mittwoch wieder die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten hat und gleichzeitig eine neue Verordnung inklusive neuem Eskalationskonzept* vom Land Hessen erlassen wurde, erweitert die Stadt ihre gültige Allgemeinverfügung mit einer Ergänzung, und berücksichtigt darin diejenigen Regelungen, die gemäß des neuen Konzepts ab 35er und 50er Inzidenz umgesetzt werden müssen. Die Ergänzung tritt voraussichtlich ab dem kommenden Samstag, 21. August, in Kraft. Im Zentrum steht dabei die sogenannte 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet), die künftig weitreichend für viele Bereiche die Voraussetzung für einen Zutritt etwa zu Veranstaltungen, Kultur, Gastronomie, Sportstätten und auch körpernahen Dienstleistungen wie etwa Friseurbesuche gilt. 

„Das Land Hessen hat mit seiner neuen Verordnung klar gemacht, dass ein weiterer Lockdown bei steigenden Infektionszahlen nicht mehr vorgesehen ist und dass das öffentliche Leben unter Zuhilfenahme der sogenannten 3G-Regelung weitgehend offen gehalten werden soll. Dies ist eine gute Nachricht, bietet sie doch Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmer und Veranstalter und Behörden. Die Stadt Darmstadt wird ihre aktuell gültige Allgemeinverfügung daher umgehend an die neuen Regelungen anpassen“, erläutert Oberbürgermeister Jochen Partsch. „Die neue Verordnungslage bedeutet in der Praxis, dass der Zutritt zu zahlreichen Dienstleistungen vor allem des privaten Sektors künftig nur noch für geimpfte, getestete oder genesene Personen möglich sein wird – der einfachste Weg dafür ist nach wie vor die Impfung. Ich kann daher nur noch einmal alle Bürgerinnen und Bürger, die noch nicht geimpft sind, dazu aufrufen, unsere Impfangebote unbedingt wahrzunehmen, um auch künftig ohne den größeren Aufwand einer Testung weiter am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können!“ 

Wie das Gesundheitsamt mitteilt, sind für die Wissenschaftsstadt Darmstadt für den heutigen Mittwoch 13 laborbestätigte Fälle von Covid-19 dazugekommen, so dass kumuliert nun 6143 laborbestätigte Fälle in Darmstadt registriert sind. 6040 davon betrachtet das Gesundheitsamt als wieder genesen. Es gab keine weiteren Todesfälle. Die Inzidenz steigt auf 52,5. Aus Sicht der Behörde werden die Zahlen in den kommenden Tagen und Wochen weiter steigen. Derzeit gehen etwa 25 Prozent aller Neuinfektionen in Darmstadt auf Reiserückkehrer zurück. 

In den Darmstädter Kliniken ist die Situation weiter stabil, auch wenn mit steigender Inzidenz eine Steigerung der Belegungszahlen erwartet wird. Auf Normal- und Intensivstation befinden sich im Klinikum Darmstadt 7 (4), im Elisabethenstift 3 (2) und im Alice-Hospital 0 (0) Patientinnen und Patienten mit Covid-19. Auch Besucher eines Krankenhauses oder einer Pflegeinrichtung brauchen künftig einen 3G-Nachweis für den Zutritt.

Kein Ausbruchsgeschehen gibt es derzeit in Erstwohnhäusern für Geflüchtete oder in der Pflege.

Der Krisenstab kommt am kommenden Montag, 23. August, zu seiner nächsten Sitzung zusammen, behält sich aber vor, früher zusammenzutreten, falls eine deutliche Verschärfung der Lage dies erforderlich macht.   

*Die Maßnahmen des neuen Eskalationskonzepts des Landes Hessen, gültig ab 18. August bis zunächst  bei Inzidenz 35 und 50 im Einzelnen:

Ab kumulativ 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort mit zentralörtlicher Funktion:

- Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen). Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.

- Einlass als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.

- Einlass in die Innengastronomie nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen).

- Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.

- Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).

- In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen die Vorlage eines Negativnachweises nach § 3 CoSchuV bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche.

- Erbringung körpernaher Dienstleistungen nur für Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV.

Ab kumulativ 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort mit zentralörtlicher Funktion:

- Generelle Pflicht zu medizinischen Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

- Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich Geimpfte/Genesene); die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.

§ 3 Negativnachweis, nach Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV)

(1) Soweit nach dieser Verordnung der Nachweis zu führen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativnachweis), kann dies erfolgen durch:
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,

2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,

3. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, der die aus der Anlage 1 ersichtlichen Daten enthält,

4. einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),

5. den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder

6. einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur Eigenanwendung durch Laien nach § 13 Abs. 3 für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes, der die aus der Anlage 2 ersichtlichen Daten enthält. Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren.

(2) Zur Nachweisführung ist ein Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
 

Wichtige Mitteilung
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