Wissenschaftsstadt Darmstadt

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Geschützter Bereich für Wahlhelfer*innen


Fehlerhaft geschnittene Stimmzettel - WICHTIGER HINWEIS

Leider kam es bei der Produktion der Stimmzettel in der Druckerei teilweise zu Fehlschnitten. In Darmstadt wurden alle Stimmzettelpäckchen bestmöglich auf Fehlschnitte kontrolliert und keine fehlerhaften Stimmzettel gefunden.  

Fehlschnitte in anderen Städten und Gemeinden waren daran erkennbar, dass z. B. ein Teil der Wahlvorschlagsnummern am linken Rand abgeschnitten war oder der Schnitt offensichtlich schief erfolgt ist. Stimmzettel ohne oder mit lediglich minimalem Rand und Stimmzettel mit zum Teil nicht ganz geradem Schnitt können zwar grundsätzlich verwendet, sollten jedoch besser aussortiert werden.

Aufgrund der in Darmstadt erforderlichen Stimmzettelmenge war es nicht möglich, diese einzeln auf Fehlschnitte zu überprüfen. Daher kann trotz aller Kontrollen nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich einzelne fehlerhaft geschnittene Stimmzettel in Ihren Wahlkartons befinden.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, am Wahltag unbedingt wie folgt vorzugehen:

Die Stimmzettel müssen bei Aushändigung im auseinander gefalteten Zustand an die Wählerinnen und Wähler übergeben werden. Wir bitten, diese ohnehin zu jeder Wahl geltende Regelung genaustens zu beachten und die Stimmzettel vor Aushändigung auf mögliche Fehlschnitte zu prüfen. Stimmzettel mit fehlendem Rand, angeschnittenen Angaben oder auffällig abweichendem Schnitt sind vor der Ausgabe an die Wählerinnen und Wähler auszusortieren. Erhält trotz aller Vorkehrungen eine Wählerin oder ein Wähler einen fehlerhaft geschnittenen Stimmzettel, so ist ihr/ihm auf Verlangen entsprechend § 49 Abs. 8 EuWO ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

Bei der Feststellung des Wahlergebnisses ist zu beachten, dass es sich auch im Falle mangelhafter Schnitte um amtlich hergestellte Stimmzettel handelt und die abgegebenen Stimmen gültig sind, sofern die Angaben auf dem Stimmzettel lesbar sind und der Wille des Wählers zweifelsfrei erkennbar ist. Ungültig sind Stimmen nur, wenn ein Grund nach § 4 Europawahlgesetz (EuWG) i. V. m. § 39 Bundeswahlgesetz (BWG) vorliegt (siehe Leitfaden für Wahlvorstände, Kapitel 10).

Sollten Sie Fragen hierzu haben, melden Sie sich - gerne bereits vor dem Wahltag.


Wichtige Mitteilung
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