Gremien
Für den öffentlichen Dienst regelt § 12 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG), dass bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein sollen.
Vom Hessischen Sozialministerium verabschiedete Leitlinen zum Umgang mit dieser Verpflichtung (Stand: 13.3.2012) erläutern, was unter "Gremium" zu verstehen ist. Es sind dies:
- Vorstände
- Beiräte (Bsp. Integrationsbeirat, Landesdenkmalrat, Naturschutzbeiräte)
- Kommissionen (Bsp. Prüfungsausschüsse, Auswahlkommissionen)
- Ausschüsse
- Verwaltungs- und Aufsichtsräte
- kollegiale Organe und vergleichbare Gruppierungen
- Projekt- und Arbeitsgruppen mit Aufgaben über die Linienfunktion der Mitglieder hinaus (z.B. Lenkungsausschüsse)
- auch Gremien außerhalb der Verwaltung, wenn die entsendende Stelle dem HGlG unterliegt (Bsp. Stiftungsbeiräte, Beiräte von privatrechtlich verfassten Gesellschaften)
- alle mehrköpfigen Einrichtungen, die zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe auf Dauer eingerichtet sind
- ab einer Zahl von zwei Personen und einer Dauer von 6 Monaten
Es handelt sich hier um eine Sollvorschrift, bei der jedoch im Regelfall der gesetzlichen Vorgabe Rechnung zu tragen ist. Es darf also nur im Ausnahmefall und mit besonderer Rechtfertigung von der paritätischen Besetzung abgewichen werden. Eine Abweichung von der Mindestquote ist aber nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass Männer häufiger Leitungsfunktionen innehaben. Diesen Automatismus will § 12 HGlG aufheben. Die benennende/entsendende Stelle soll in diesem Fall Anstrengungen unternehmen, um geeignete Frauen zu gewinnen.